Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Forschungskoordinationsstelle

Paragraph 22,

  1. Absatz einsZum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,
    1. Ziffer eins
      fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
    2. Ziffer 2
      erfasst bestehendes Studienmaterial (Paragraph 21, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
    4. Ziffer 4
      kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
    5. Ziffer 5
      fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
  3. Absatz 3Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244551