Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. TEIL
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN

1. Hauptstück
Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat

Expertenrat für Integration

Paragraph 17,

  1. Absatz einsZur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.
  2. Absatz 2Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Personalerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244547