Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.