Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a,

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige

Paragraph 16 a,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (Paragraph 3, Ziffer 3,), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
  2. Absatz 2Werte- und Orientierungskurse gemäß Absatz eins, sind für Drittstaatsangehörige nach Paragraph 3, Ziffer 3,, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.

Schlagworte

Wertekurs

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244544