Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsförderung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsPersonen nach Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.
  2. Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Absatz eins, Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  3. Absatz 3Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Orientierungskurse
    3. Ziffer 3
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    5. Ziffer 5
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    6. Ziffer 6
      sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  4. Absatz 4Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  5. Absatz 5Soweit die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
  6. Absatz 6Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244543