Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sinngemäß. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Patientenanwalt, Behindertenanwalt

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40244515