Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 23. August 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4,Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.
  6. Absatz 6,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 23. August 2022 auch
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Ziffer eins,, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40244514