Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.05.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für
      1. Litera a
        Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
      2. Litera b
        Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
      3. Litera c
        Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
    2. Ziffer 2
      Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 3, gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
    4. Ziffer 4
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  4. Absatz 4,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
  5. Absatz 5,Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und
    2. Ziffer 2
      bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
    Ziffer 2, gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.
  6. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 7, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsdienstleistung, Pflegedienstleistung, Kundenkontakt

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40244511