Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von
    1. Ziffer eins
      Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten oder Kuranstalten und
    3. Ziffer 3
      Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
    haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  2. Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
  3. Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
  4. Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
  5. Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
    2. Ziffer 2
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
    3. Ziffer 3
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner;
    4. Ziffer 4
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
  6. Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Anmerkung

früher Paragraph 4

Schlagworte

Altenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40244509