Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:
    1. Ziffer eins
      für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
    2. Ziffer 2
      für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Artikel 97, der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
    3. Ziffer 3
      für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, frei werdenden Mittel und
    4. Ziffer 4
      für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.
  2. Absatz 2,Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß Paragraph 8 d, erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
  3. Absatz 3,Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (Paragraph 8 a, Absatz 4,) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Paragraph 8 b,) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244503