Absatz eins,Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:
- Ziffer einsfür die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
- Ziffer 2für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Artikel 97, der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
- Ziffer 3für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, frei werdenden Mittel und
- Ziffer 4für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.