Absatz einsIn der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
- Ziffer einsder Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,
- Ziffer 2die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
- Ziffer 3die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
- Ziffer 4die Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
gewählt.