Absatz eins(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 34, Absatz 2,) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32,) aufrecht.