Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch III. Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 34, Absatz 2,) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32,) aufrecht.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.
  3. Absatz 2 aDer Präsident der Rechtsanwaltskammer vertritt diese nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Plenarversammlung und des Ausschusses. Im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen wird er durch den nach der Geschäftsordnung zuständigen oder von ihm beauftragten Präsidenten-Stellvertreter vertreten.
  4. Absatz 3Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

Anmerkung

ÜR: Artikel 10,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2009; Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40244477