Absatz eins,Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
- Ziffer einsbei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
- Ziffer 2in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.