Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 i

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserhebung

Paragraph 21 i,

  1. Absatz eins,Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  3. Absatz 3,Die AMA gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244449