Absatz eins,Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.