Absatz eins,Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4,) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 2,) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
- Ziffer einsGegenstand der Förderung,
- Ziffer 2Förderwerber
- Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- Ziffer 4förderfähige Kosten.
- Ziffer 5Art und Ausmaß der Förderung,
- Ziffer 6das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
- Ziffer 7Geltungsdauer.
Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.