Absatz eins,Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.