Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,
BG
Paragraph 11 a
11.06.2022
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Vertragsbeziehungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. In einer derartigen Verordnung kann auch der Abschluss schriftlicher Verträge vorgeschrieben werden.
10.06.2022
20005399
NOR40244415