Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die in den Beurkundungen nach den Paragraphen 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Absatz 2, nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e,, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach Paragraph 79, Absatz 2, oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Absatz 2, oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Eine Eintragung der in den Paragraphen 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (Paragraph 112,) unterbleibt.

Anmerkung

1. ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

2. EG/EU: Artikel 115, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Schlagworte

Vorname, Ausweisdaten

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40244400