Absatz eins,Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:
- Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- Ziffer 2Geschäftsfähigkeit in allen Belangen, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,
- Ziffer 3das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- Ziffer 4der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,),
- Ziffer 5die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,
- Ziffer 6eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und
- Ziffer 7dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.