Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

Paragraph 6 d,

  1. Absatz eins,Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.
  3. Absatz 3,Soweit Flächen auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.
  4. Absatz 4,Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind Kriterien festzulegen.
  5. Absatz 5,Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen und daran angrenzend ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.
  6. Absatz 6,Die Verordnung hat ein Verzeichnis der zulässigen Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.
  7. Absatz 7,Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege und andere befestigte Flächen, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.
  8. Absatz 8,Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
  9. Absatz 9,Als aktive Landwirte gelten
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie
    2. Ziffer 2
      juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.
    Für Landwirte, die die in Ziffer eins und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.
  10. Absatz 10,Ebenso sind durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen (wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter),
    2. Ziffer 2
      die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die Umrechnung in RGVE,
    4. Ziffer 4
      das Antragsjahr,
    5. Ziffer 5
      der Stichtag für den allfälligen Nachweis der Einhaltung von Förderbedingungen,
    6. Ziffer 6
      für tierbezogene Fördermaßnahmen die Modalitäten und welche Daten zu den Tieren für die Antragstellung herangezogen werden,
    7. Ziffer 7
      die ermittelte förderfähige Fläche bzw. das ermittelte förderfähige Tier und
    8. Ziffer 8
      die Regeln für die Übertragung des Betriebs nach Förderbeantragung.
  11. Absatz 11,Zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244385