Absatz eins,Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.