Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
  2. Absatz 2,Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.
  3. Absatz 3,Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244367