Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
  2. Absatz 2,Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
  3. Absatz 3,Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.
  4. Absatz 4,Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Artikel 17, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244365