Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
- Ziffer einsProduktionserstattungen,
- Ziffer 2Übergangsvergütungen,
- Ziffer 3Denaturierungsprämien,
- Ziffer 4Nichtvermarktungsprämien,
- Ziffer 5Käuferprämien,
- Ziffer 6produktbezogenen Beihilfen,
- Ziffer 7Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
- Ziffer 8Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
- Ziffer 9Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
- Ziffer 10Beihilfen für private Lagerhaltung,
- Ziffer 11Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
- Ziffer 12Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden und
- Ziffer 13sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.