Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einseine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
- Ziffer 2die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 187 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen,
- Ziffer 3den Rechtsrahmen für den Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP-Strategieplan), die Ziele und Grundsätze, denen die zu ergreifenden Fördermaßnahmen entsprechen, und die Grundsätze und Bestandteile betreffend Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle in Durchführung der
- Litera aVerordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1 und
- Litera bVerordnung (EU) 2021/2116
festzulegen.