Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
  2. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244288