Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

7. Abschnitt
Verfahren

Anträge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
  2. Absatz 2,Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
  3. Absatz 3,Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.
  4. Absatz 4,Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß Paragraph 40, vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Artikel 3, Ziffer 12, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, durch Verordnung zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
  8. Absatz 8,Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zulässig.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Schlagworte

Familienverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244275