Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,
Text
Berechnung der Studienbeihilfe
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern umDie Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3)Absatz 3,Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4)Absatz 4,Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
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Anm. 1: Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte (vgl. § 75 Abs. 46 StudFG).)Anmerkung eins, : Der Erhöhungsfaktor reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte vergleiche Paragraph 75, Absatz 46, StudFG).)