Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
  2. Absatz eins a,EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
    3. Ziffer 3
      eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
  3. Absatz eins b,Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
    2. Ziffer 2
      Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
    3. Ziffer 3
      Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
  4. Absatz 2,Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.
  5. Absatz 3,Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Anmerkung

[CELEX-Nr.: 32011L0098, 32014L0036, 32016L0801, 32021L1883]

Schlagworte

Bildungssystem

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244258