(3)Absatz 3,§ 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 liegen. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2021, aber vor dem 30. April 2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30. September 2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31. Dezember 2022 endet.Paragraph 3 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach Paragraph 222, Absatz eins, UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 liegen. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2021, aber vor dem 30. April 2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30. September 2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31. Dezember 2022 endet.