Mindestertragsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 2
25.05.2022
ME-V
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß Paragraph 20, Absatz 3 d, PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode ergeben, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.
Anwartschaftsberechtigter
28.06.2022
20003126
NOR40244239