Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.05.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO), elektronische Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (Paragraph 211, Absatz 3, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 2,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
  3. Absatz 2 a,Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 3,Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Absatz 2,) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen.
  5. Absatz 4,Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 3,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Absatz 2,).
  6. Absatz 5,Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2022,

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40244189