Kurztitel

Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph eins,

Die Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden tritt bei rechtskräftiger Verhängung einer Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein, die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung

  1. Ziffer eins
    aufgrund der Missachtung eines Betretungsverbotes oder
  2. Ziffer 2
    wiederholt (in mindestens zwei Fällen) aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten ausgesprochen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

20011906

Dokumentnummer

NOR40244185