E-ID-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 3
07.05.2022
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 9,).
Gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.
Sofern es sich bei Dritten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, E-GovG um Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, oder um Vereine im Sinne des Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, handelt, haben diese die Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems beim Bundesminister für Inneres im Wege des Unternehmensserviceportals nach dem Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu beantragen. Die Auswahl der personenbezogenen Daten und Informationen, die der E-ID Inhaber dem Dritten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, E-GovG unter Verwendung der Funktion E-ID übermitteln kann, ist insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, vor allem zu welchen konkreten Zwecken die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten und Informationen für das Unternehmen oder den Verein erforderlich ist. Die in Zusammenhang mit der Eröffnung der Nutzung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Unterbindung der Nutzung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 18, Absatz 2, dritter Satz E-GovG aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
11.06.2024
20011896
NOR40244094