Ehrengeschenke-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 3
06.05.2022
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
06.05.2022
20011894
NOR40244075