Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Latein“ zwölf Themenbereiche sowie für die übrigen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 19, Absatz eins, pro Wochenstunde zwei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens drei Wochen nach Beginn des Halbjahres, in dem die mündliche Teilprüfung abgelegt wird, gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen.