Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

03.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3

Text

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Latein“ zwölf Themenbereiche sowie für die übrigen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 19, Absatz eins, pro Wochenstunde zwei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens drei Wochen nach Beginn des Halbjahres, in dem die mündliche Teilprüfung abgelegt wird, gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

Schlagworte

Fachlehrer, Abschlussgruppe, Lehrerinnenkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40243976