Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

03.05.2022

Außerkrafttretensdatum

01.06.2023

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz 10, Ziffer 3

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      „Religion“,
    2. Ziffer 2
      „Deutsch“,
    3. Ziffer 3
      „Slowenisch“,
    4. Ziffer 4
      „Kroatisch“,
    5. Ziffer 5
      „Ungarisch“,
    6. Ziffer 6
      „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
    7. Ziffer 7
      „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
    8. Ziffer 8
      „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
    9. Ziffer 9
      „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
    10. Ziffer 10
      „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
    11. Ziffer 11
      „Latein (sechsjährig)“,
    12. Ziffer 11 a
      „Latein (vierjährig)“,
    13. Ziffer 12
      „Griechisch“,
    14. Ziffer 13
      „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“,
    15. Ziffer 14
      „Geographie und Wirtschaftskunde“,
    16. Ziffer 15
      „Mathematik“,
    17. Ziffer 16
      „Darstellende Geometrie“,
    18. Ziffer 17
      „Biologie und Umweltkunde“,
    19. Ziffer 18
      „Chemie“,
    20. Ziffer 19
      „Physik“,
    21. Ziffer 20
      „Psychologie und Philosophie“,
    22. Ziffer 21
      „Musikerziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
    23. Ziffer 22
      „Bildnerische Erziehung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
    24. Ziffer 23
      „Sportkunde“,
    25. Ziffer 24
      Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
    26. Ziffer 25
      „Musikkunde“,
    27. Ziffer 26
      „Instrumentalmusik und Gesang“,
    28. Ziffer 27
      „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 24 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 79, SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

Schlagworte

Pflichtgegenstand, Freigegenstand

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40243968