(5)Absatz 5,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder
das für die vorwissenschaftliche Arbeit gewählte Thema oder
das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oderdas Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.