Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 393

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Kapitel
Exekutionssachen

Das Exekutionsregister

Paragraph 393,

  1. Absatz eins,Ein E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.
  2. Absatz 2,In das E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Exekutionsbewilligung,
    2. Ziffer 2
      Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,
    3. Ziffer 3
      die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach Paragraph 19, EO. an ein anderes Gericht überträgt;
    4. Ziffer 4
      Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, Paragraph 119, IO.).
  3. Absatz 3,Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,)

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243959