Absatz eins,Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
- Ziffer einsin die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,)
- Ziffer 3seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.