Absatz 2,Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
- Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen;
- Ziffer 3die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,
- Ziffer 4das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 6das Bild,
- Ziffer 7die Unterschrift und
- Ziffer 8die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2021,)