Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einseine der im Paragraph 4, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;
- Ziffer 2den tierärztlichen Beruf in Österreich ausübt, ohne einen Berufssitz oder Dienstort im Inland zu haben oder rechtmäßig eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen;
- Ziffer 2 anicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, informiert;
- Ziffer 3bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen Paragraph 7, Absatz 2, 4, oder 5 verstößt;
- Ziffer 4ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz eins a, führt;
- Ziffer 5gegen Paragraph 13, Absatz 2, verstößt;
- Ziffer 6eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein;
- Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 4, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;
- Ziffer 8Meldungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 4, oder Paragraph 19, Absatz eins, nicht durchführt oder gegen die in Paragraph 18, Absatz 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;
- Ziffer 9die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz eins, oder die Meldepflichten nach Paragraph 20, Absatz 2, zu erfüllen;
- Ziffer 10eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder eine tierärztliche Hausapotheke ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Zusatzqualifikationen führt;
- Ziffer 11bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 28, Absatz 5, die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;
- Ziffer 13Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des Paragraph 30, Absatz eins, ausstellt;
- Ziffer 14Aufzeichnungspflichten nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt.