Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsdie fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
- Ziffer eins adie Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
- Ziffer eins bdie Genehmigung der fachlichen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
- Ziffer eins cdie Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung der Apotheker gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,
- Ziffer eins ddie Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins a, Apothekengesetz und Paragraph 5, Absatz 8, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,,
- Ziffer eins edie Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
- Ziffer eins fdie Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
- Ziffer eins gdie Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
- Ziffer 2die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß Paragraph 3 e, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
- Ziffer 3die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Apothekengesetz,
- Ziffer 4die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, Apothekengesetz,
- Ziffer 5die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 3 c und Paragraph 3 i, Apothekengesetz,
- Ziffer 6die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, oder 1a Apothekengesetz,
- Ziffer 6 aDurchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß Paragraph 3 g und Paragraph 3 h, Apothekengesetz,
- Ziffer 6 bdie Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 6 cdie Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 g, Absatz 10, Apothekengesetz,
- Ziffer 6 ddie Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß Paragraph 4 a, Apothekengesetz,
- Ziffer 7die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Apothekengesetz,
- Ziffer 8die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß Paragraphen 24, 53, in Verbindung mit Paragraph 51, Apothekengesetz,
- Ziffer 9die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Apothekengesetz,
- Ziffer 10die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Apothekengesetz,
- Ziffer 11die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz,
- Ziffer 12die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz,
- Ziffer 13die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Apothekengesetz,
- Ziffer 14die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 a, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz,
- Ziffer 15die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 37, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
- Ziffer 16die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
- Ziffer 17die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
- Ziffer 18die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Litera b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,
- Ziffer 18 aDurchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß Paragraph 3 c, Absatz 15 bis 18 und Paragraph 3 h, Absatz 2 und 3 Apothekengesetz,
- Ziffer 18 bVerwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10 a und 18, Paragraph 3 b, Absatz 3 b,, Paragraph 3 c, Absatz 10 a, 13 und 18, Paragraph 3 d, Absatz 5,, Paragraph 3 g, Absatz 13, 14 und 16 und Paragraph 3 h, Absatz 3, Apothekengesetz,
- Ziffer 19die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
- Ziffer 20die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Arzneimittelgesetz.