Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2022

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

Paragraph 4,

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. Ziffer eins
    ein Nachweis
    1. Litera a
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden oder
    2. Litera b
      über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden oder
    3. Litera c
      über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
    4. Litera d
      über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Litera a
      Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,)
    1. Litera c
      Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Litera d
      weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, oder c mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen,
  3. Ziffer 3
    ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2022,)
  1. Ziffer 5
    ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40243840