Absatz eins,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- Ziffer einsDer Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für
- Litera aBegleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
- Litera bBesuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- Ziffer 2In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.