Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von
- Ziffer einsAlten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- Ziffer 2Krankenanstalten oder Kuranstalten und
- Ziffer 3Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.