Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
    ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken;
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
    3. Ziffer 3
      Drogerien und Drogeriemärkte;
    4. Ziffer 4
      Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
    5. Ziffer 5
      Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
    6. Ziffer 6
      Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
      1. Litera a
        Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
      2. Litera b
        Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
      3. Litera c
        veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
      4. Litera d
        Notfall-Dienstleistungen,
      5. Litera e
        Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
    7. Ziffer 7
      Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
    8. Ziffer 8
      Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
    9. Ziffer 9
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
    10. Ziffer 10
      Banken;
    11. Ziffer 11
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
    12. Ziffer 12
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
    13. Ziffer 13
      Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
    14. Ziffer 14
      Abfallentsorgungsbetriebe;
    15. Ziffer 15
      KFZ- und Fahrradwerkstätten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
    2. Ziffer 2
      Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß Absatz 2, befinden und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Religionsausübung.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
  5. Absatz 5,Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Absatz eins bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.

Schlagworte

Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40243813