Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsdie Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
- Ziffer 2die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.