Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
BG
Paragraph 109 b
01.05.2022
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins, AußStrG) sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2, AußStrG) ist das in Paragraph 109, bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
15.04.2022
10001697
NOR40243725