Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Amtszeit (Paragraph 15, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      durch Amtsenthebung oder
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  2. Absatz 2,Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
    1. Ziffer eins
      eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
    2. Ziffer 2
      auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
    3. Ziffer 3
      ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,
    4. Ziffer 4
      ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder
    5. Ziffer 5
      selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
  3. Absatz 3,Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.
  4. Absatz 4,Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 4, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  5. Absatz 5,Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 5, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40243722